Satzung

Satzung des Sportvereins – SV Eintracht Zinnowitz e.V.
I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz und Rechtsfragen
1. Der Sportverein SV Eintracht Zinnowitz e.V. – im folgenden SVZ genannt – ist eine auf
freiwilliger Grundlage beruhende gemeinnützige Vereinigung seiner Mitglieder.
Er ist politisch, konfessionell unabhängig und neutral.
Nationalistische und radikale Bestrebungen werden nicht unterstützt und gefördert.
2. Der SVZ ist in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Zinnowitz.
3. Er ist Mitglied im Kreissportbund Ostvorpommern e.V.. Er kann die Mitgliedschaft in
anderen Verbänden, Organisationen und Institutionen erwerben.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der SVZ ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht in erster Linie verfolgt.
Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwandt werden. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck und Aufgaben
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Entwicklung des Sports im Territorium. Der
Satzungszweck wird im besonderen verwirklicht durch die Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen sowie durch die Errichtung, Wartung und Pflege von
Sportanlagen.
2. Der SVZ hat die Aufgaben
– pflegt und fördert das Sporttreiben in den ihm angeschlossenen Abteilungen
und Sportgruppen, organisiert den Trainings- und Wettkampfbetrieb und ist
offen für weitere Sportarten
– fördert die breitensportliche Betätigung in den von ihm betriebenen Sportarten
– bildet Nachwuchs- und Leistungssportler heran
– ist Stätte familiärer Freizeitgestaltung sowie geselligen Vereinslebens
– bildet Übungsleiter, Kampf- und Schiedsrichter in Übereinstimmung mit den
Sportverbänden aus
– fördert Kontakte zu anderen Sportvereinen
II. Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschrift gesetzlicher Vertreter.
2. Fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied kann jede natürliche volljährige oder juristische Person werden.
Fördernde Mitglieder unterstützen hauptsächlich die Arbeit des Vereines, ohne sich
sportlich betätigen zu wollen.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Ehrenmitglieder
Aufgrund besonderer Verdienste bei der Förderung des Sports oder des Vereins können
natürliche Personen durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des SVZ
ernannt werden.
§ 5 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen sportlichen, kulturellen und geselligen
Veranstaltungen des SVZ teilzunehmen.
Die dem Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen, vereinseigene Sport- und
Spielgeräte zweckentsprechend zu nutzen.
2. Sie haben ein Recht auf Beratung zu Fragen des Vereins.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Satzung und Ordnung des SVZ einzuhalten sowie gemäß
der Finanzordnung ihre Beiträge zu entrichten.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Auflösung des Vereins, Ausschluss oder Tod
des Mitgliedes.
2. Die Kündigung durch ein Mitglied kann nur halbjährlich schriftlich mit einer Frist von
einem Monat erklärt werden.
Sie muss vom Mitglied oder bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben
sein.
3. Der Ausschluss kann durch den Vorstand mit 2/3 der Mitglieder des Vorstandes, nach
Anhörung der Abteilung und des Mitgliedes, erfolgen.
Dazu Bedarf es grober Verstöße gegen die Satzung und Ordnung des SVZ, oder gegen die
sich hieraus ergebenen Verpflichtungen.
Weitere Ausschlussgründe liegen vor, wenn sich das Mitglied inner – und außerhalb des
Vereins unehrenhaft verhält oder seine bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
III. Organe, Ausschüsse
§ 8 Organe des SVZ
Organe des SVZ sind:
Mitgliederversammlung
Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ im SVZ und hat über grundsätzliche
Fragen und Angelegenheiten zu beraten und beschließen.
Zu den Aufgaben gehören:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes der
Kassenprüfer
2. Entlastung des Vorstandes auf finanziellem Gebiet
3. Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer
4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
5. Bestätigung des Haushaltsplanes
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Anträge
Es entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Versammlung.
Es findet jährlich eine Mitgliederversammlung statt.
Auf Beschluss des Vorstandes, auf schriftlich begründeten Antrag aller Rechnungsprüfer
oder auf Antrag von mindestens 10% aller Mitglieder soll der Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung unverzüglich einberufen.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand des SVZ besteht aus
– dem Vorsitzenden
– dem Stellvertreter
– dem Leiter Finanzen
– und 4 weiteren Mitgliedern
Der SVZ wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den Stellvertreter und
dem Leiter Finanzen vertreten.
Der Vorsitzende ist Einzelvertretungsberechtigt.
Der Stellvertreter und der Schatzmeister sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, die Verwaltung des
Vermögens und des Eigentums.
3. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.
5. Der Vorstand gibt sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung, in der die
Arbeit in und mit den Abteilungen geregelt ist.
6. Die Finanzen werden in der Geschäftsordnung näher geregelt.
7. Wahlen werden in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 11 Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können für die Vorbereitung und
Durchführung ihrer Aufgaben Ausschüsse bilden.
§ 12 Abteilungen
Der SVZ ist in verschiedene Abteilungen untergliedert. Jede Abteilung besitzt eigene Organe,
deren Rechte und Pflichten in der Geschäftsordnung definiert sind.
§ 13 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren aus den Mitgliedern drei
Rechnungsprüfer. Die Arbeit der Rechnungsprüfer wird in der Geschäftsordnung bestimmt.
§ 14 Auflösung des SVZ
1. Zur Auflösung des SVZ ist die schriftliche Zustimmung von 75% aller Mitglieder
erforderlich.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende,
der Stellvertreter und der Leiter Finanzen je zu zweit vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des SVZ an den Kreissportbund Ostvorpommern e.V., der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke weiter verwendet.
IV. IN-KRAFT-TRETEN / AUSSER-KRAFT- TRETEN
Diese Satzung tritt mit Datum des Beschlusses der nächsten Mitgliederversammlung in
Kraft und setzt die Fassung vom 05.12. 1991 außer Kraft.

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